Gegengewichtsfahrbahnabtrennungen

Position 11 aus Tabelle 1 in DIN EN 81-80 / Risiko: Hoch

Mangel: Nach DIN EN 81-80, Absatz 5.5.5 wird eine fehlende oder unzulängliche Abtrennung der Fahrbahn des Gegengewichts bemängelt.
Gefährdung: Lebensgefährliche Verletzung von Servicetechnikern, Aufzugwärtern und Dritten durch das bewegliche, elektromechanisch angetriebene Gegengewicht nebst Anbauteilen im Schacht.
Forderung: Nach DIN EN 81-20, Absatz 5.2.5.5.1 ist die Fahrbahn von Gegen- bzw.  Ausgleichsgewichten durch eine Verkleidung bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 m über der Schachtgrubensohle abzutrennen. Dabei muss ein Eindringen von Körperteilen in die Fahrbahn wirksam verhindert werden.