Schachtgrubenzugänge

Position 15 aus Tabelle 1 in DIN EN 81-80 / Risiko: Hoch

Mangel: Nach DIN EN 81-80, Absatz 5.5.8 wird ein unsicherer Zugang zur Schachtgrube bemängelt.
Gefährdung: Verletzung von Servicetechnikern, Aufzugwärtern und Dritten beim Abstieg in die bzw. Ausstieg aus der Schachtgrube ab einer Tiefe von 400 mm.
Forderung: Nach DIN EN 81-20 Absatz, 5.2.2.4 ist eine Leiter nach Anhang F bzw. eine Zugangstür bei Schachtgrubentiefen über 2,5 m vorzuhalten.
Technische Maßnahme / Nachrüstung: Bei ausreichend Platz in definierter Nähe zur Schachttür der untersten Haltestelle wird eine Sprossenleiter fest an der Schachtwand installiert. Bei Platzmangel wird alternativ entweder eine im Ruhezustand kontaktüberwachte klappbare Sprossenleiter installiert oder eine ebenfalls im Ruhezustand kontaktüberwachte und nur im Einsatzfalle aufzustellende Sprossenleiter vorgehalten. Bei Installation einer Schachtgrubentür wird diese ebenfalls überwacht.