Nachrüstungen (nach Gefährdungsbeurteilung)
Mit der Inkraftsetzung der Novellierung der neuen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum 1. Juni 2015 hat der Bundesrat den Umfang und die Fristen für die Anpassung der Sicherheitsmaßnahmen bestehender Aufzuganlagen an den Stand der Technik neu definiert. In §4 Abs. 1 Nr. 3 ist der Bestandsschutz nunmehr insoweit wirksam aufgehoben worden, dass Aufzüge erst betrieben werden dürfen, nachdem der Betreiber festgestellt hat, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist.
Um das Gefährdungspotential und den etwaigen Anpassungsbedarf bei bestehenden Aufzuganlagen an den Stand der Technik zu ermitteln, müssen bereits seit 2004 Gefährdungsbeurteilungen (GBU) durchgeführt werden, ungeachtet des Regelwerkes, nach dem sie errichtet wurden. Anders als bisher, wird nunmehr auch ein Konzept zur Anpassung des Betriebes der Aufzuganlage an den Stand der Technik gefordert.
Art und Umfang der erforderlichen Nachrüstungen an bestehenden Aufzuganlagen wurden unmittelbar vor Inkraftsetzen der neuen Betriebssicherheitsverordnung durch den Beschluss BA-011 des Erfahrungskreises der Zugelassenen Überwachungsstellen (EK ZUS) definiert. Dieser berücksichtigt in einer Auflistung die erforderlichen Sicherheitsregeln mit hoher Risikostufe aus der DIN EN 81-80 (Tabelle 1 – Liste der signifikanten Gefährdungen) und fordert die Behebung der festgestellten Risiken nach DIN EN 81-20.
Gegenwärtig befindet sich der Beschluss BA-011 allerdings aufgrund diverser Einsprüche gegen die pauschale Forderung des aktuellen Standes der Technik für Altanlagen schon wieder in der Konkretisierung. Die Wiederauflage wird für Ende 2016 erwartet. Bis dahin ist zu erwarten, daß sich die Zugelassenen Überwachungsstellen bei der Definition von Mängeln und Forderungen zu deren Behebung in den wiederkehrenden Prüfungen entsprechend dennoch an der Auflistung des BA-011 zumindest orientieren werden, nur eben ohne dabei pauschal den aktuellen Stand der Technik zu fordern.
Zur Begegnung etwaiger hoher Risiken ist das sogenannte “TOP-Prinzip” nach BEKBS 1114 Punkt 3.1 Abs. 2 (Bekanntmachung zur Betriebssicherheit) anzuwenden, d. h. es sind Technische, Organisatorische, und/oder Personenbezogene Maßnahmen zu ergreifen. PREY bietet seinen Kunden für die erforderlichen technischen Nachrüstungen weitestgehend standardisierte und entsprechend wirtschaftliche Umbausätze an. Die häufigsten Nachrüstungen betreffen folgende Systeme und Komponenten und werden jeweils mit Bezug auf die gesetzlichen Anforderungen zur Feststellung (EN 81-80) und zur Behebung (EN 81-20) sowie der Risikoeinstufung nachfolgend detailliert beschrieben:
Hohes Risiko:
- Anhalte- und Nachregulierungsgenauigkeiten
- Gegengewichtsfahrbahnabtrennungen
- Schachtgrubenabtrennung
- Schachtabtrennung
- Schutzräume
- Schachtgrubenzugänge
- Notbremseinrichtungen
- Schachtbeleuchtung
- Schacht- und Schachttürverglasungen
- Kabinentüren / Sicherheitslichtgitter
- Schachttüren / Verriegelungseinrichtung
- Schachttüren / Automatisches Sperrmittel
- Fahrkorbschürzen
- Fahrkorbabschlusstüren
- Fahrkorbgeländer
- Schutzeinrichtungen für Hydraulikaufzüge
- Puffer
- Abstand Kabinentürschwelle zur Schachtwand
- Schützschaltung
- Schutz gegen elektrischen Schlag
- Notrufleitsysteme
- Zweikreisbremse
- Schachtumwehrungen
- Zugangstürschließeinrichtungen
- Triebwerks- und Rollenräume
- Schacht- und Fahrkorbtüren
- Türbefestigungen
- Türabstände
- Notbetriebssystem
Mittleres Risiko:
- Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Bewegung des Fahrkorbes
- Fangvorrichtungen in Aufwärtsrichtung
- Schutzabdeckungen
- Geschwindigkeitsbegrenzerseil-Spanngewichtsschalter