Gefährdungsbeurteilung (GBU)
Mit der aktuellen Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurden die zu schaffenden Voraussetzungen für den sicheren Betrieb einer Aufzuganlage neu geregelt. Während die sogenannte „Sicherheitstechnische Bewertung“ entfallen ist, erfährt die weiterhin erforderliche Gefährdungsbeurteilung (GBU) eine neue Bedeutung.
Gemäß §3 sind Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik zu betreiben. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Betreiber einer Aufzuganlage. Er hat für den sicheren Betrieb der Anlage die notwendigen Maßnahmen festzulegen. Hierzu gehört die Analyse und Beurteilung der Gefährdungen, die von der Aufzugsanlage ausgehen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um diesen entgegenzuwirken.
Entsprechend schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für Arbeitsmittel die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung zur Ermittlung des sicherheitstechnischen Zustandes in dem jeweiligen Nutzungsumfeld und dessen Anforderungen, hier, der Aufzuganlage vor, unabhängig vom Stand der Technik zum Errichtungszeitpunkt.
Die Vorhaltung einer Gefährdungsbeurteilung liegt im Verantwortungsbereich des Aufzugbetreibers und ist durch diesen auf Anforderung nachzuweisen. Er kann mit der Erstellung allerdings einen entsprechend befähigten Externen beauftragen, z. B eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder einen Fachbetrieb bzw. eine sogenannte „Sachkundige Person“. Unterzeichnet werden muss die Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber selbst bzw. durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit.
PREY bietet die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung direkt oder in Zusammenarbeit mit einer Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zur Vorlage und Unterzeichnung durch den Betreiber selbst bzw. durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit an. Hierdurch wird das Vier-Augen-Prinzip gewährleistet und die maximale Sicherheit der Aufzuganlage in ihrem Umfeld erreicht.